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AKTIVNEWS Themengalerie AGB´s
Allgemeine
Geschäftsbedingungen/AGB:
I.
Allgemeines
II.
Urheberrecht
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
IV. Haftung
V. Nebenpflichten
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
VII. Datenschutz
VIII. Digitale Fotografie
IX. Bildbearbeitung
X. Nutzung und Verbreitung
XI.
Schlussbestimmungen
I.
Allgemeines
1.
Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und
Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von AKTIVNEWS
(in der Folge Agentur genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen
und Leistungen.
2.
Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme
der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der Agentur durch den Kunden,
spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3.
„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle
vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder
in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive,
Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form,
Videos, digitalisiertes Bildmaterial, Digitalfotos usw.)
4.
Wenn der Kunde den AGB widersprechen will,
ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden
Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die
Agentur diese schriftlich anerkennt.
5.
Die AGB gilt im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung sowie für alle
zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur.
II.
Urheberrechte
1.
Dem Fotografen bzw. der
Agentur steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2.
Die vom Fotografen
hergestellten Bildematerialien sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt.
3.
Überträgt die Agentur
Nutzungsrechte an ihren Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4.
Die Nutzungsrechte gehen
erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Agentur auf den Kunden
bzw. Besteller über.
5.
Der Besteller eines Bildes
i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu
verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden
sind.
§ 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6.
Bei der Verwertung der Bildmaterialen
muss die Agentur und der Fotograf (Nameskürzel), sofern nichts anderes
vereinbart wurde, als Urheber des Bildmaterials genannt zu werden.
Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur bzw. den
Fotografen zum Schadensersatz.
7.
Die Negative und digitalen
Bilddaten verbleiben bei der Agentur. Eine Herausgabe der Negative oder
digitalen Bilddaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter
Vereinbarung.
III. Vergütung,
Eigentumsvorbehalt
1.
Für das Bildmaterial wird ein Honorar nach
Stückzahl berechnet, außer auf Auftrag wird nach Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarter Pauschale; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber
zu tragen. Gegenüber dem Abnehmer des Bildmaterials muss der weist die Agentur
den Endpreise ohne Mehrwertsteuer aus, die Agentur sind nicht
Vorsteuerabzugsberechtigt.
2.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14
Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Abnehmer gerät in Verzug, wenn er fällige
Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Der Agentur bleibt
vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden
Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3.
Bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises bleiben das gelieferte Bildmaterial Eigentum des Fotografen.
4.
Hat der Auftraggeber der Agentur keine
ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben,
so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er
die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
IV.
Haftung
1.
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet
die Agentur für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, die sie oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Agentur –
wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
2.
Die Agentur verwahrt die Bildmaterialen
sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte
Negative nach drei Jahren ab Beendigung von Aufträgen persönlichen Inhalts zu
vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt sie den Auftraggeber und bietet
ihm die Negative zum Kauf an.
3.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen,
Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bzw.
Abnehmers. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
V.
Nebenpflichten
1.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen
dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung
besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht
beruhen, trägt der Auftraggeber.
Der Abnehmer trägt die Haftung bei Veröffentlichung von Bildmaterial die dem
ethischen Grundsätzen widersprechen.
2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der
Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Agentur berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Räumlichkeiten
die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung,
Ausfallshonorar
1.
Überlässt die Agentur dem Auftraggeber verschiedenes
Bildmaterial zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit
vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorenes
oder beschädigtes Bildmaterial kann die Agentur, sofern sie den Verlust oder
die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2.
Wird die für die Durchführung des Auftrages
vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Agentur, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart,
erhält die Agentur auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Agentur kein
Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die
Agentur auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
3.
Liefertermine für Bildmaterial sind nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Agentur bestätigt worden sind. Die Agentur haftet für
Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Abnehmers
können gespeichert werden. Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen
des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale
Fotografie
1.
Die Digitalisierung, Speicherung und
Vervielfältigung der Lichtbilder der Agentur auf Datenträgern aller Art bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur Übertragung von
Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1.
Die Bearbeitung von Lichtbildern der Agentur,
analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Entsteht
durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein
neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten
Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2.
Der Abnehmer ist verpflichtet, Lichtbilder
der Agentur digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des
Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3.
Der Abnehmer ist verpflichtet, diese
elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von
Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt
und die Agentur und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.
4.
Der Abnehmer versichert, dass er dazu
berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder
Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die
Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen.
X.
Nutzung und Verbreitung
1.
Die Vervielfältigung und
Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege
hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
2.
Die Agentur ist nicht
verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Abnehmer und/oder
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
3.
Wünscht der Auftraggeber,
dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist
dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
4.
Hat die Agentur dem Abnehmer
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung der Agentur verändert werden.
5.
Gefahr und Kosten des
Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Abnehmer;
die Art und Weise der Übermittlung kann der Abnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2.
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit
einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung
durch eine dem Sinn entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der
angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn
der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz der Agentur.
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